Schließung von Abfallschächten in Hochhäusern

Die Schließung von Abfallschächten in Hochhäusern dient dem Gebot der getrennten Abfallentsorgung, sie verstößt nicht gegen das grundgesetzliche Eigentumsrecht. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2014 – AZ 7 A 1844/12)

Die Schließung der auf allen Etagen eines 22-geschossigen Hochhauses vorhandenen Abfallschächte durch ein städtisches Bauamt ist rechtens. Die Eigentümerin der Immobilie hatte gegen die Anordnung geklagt und auf ein Rechtsgutachten verwiesen, wonach die Regelung des Paragrafen 46 der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung (BauO NRW) verfassungswidrig sei, weil sie gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoße. Der betreffende Paragraf wurde im Jahr 2000 geändert und verlangt die Schließung bestehender Abfallschächte bis Ende 2003.

Die gesetzliche Regelung sei nicht verfassungswidrig, urteilte das Gericht. Sie trage dazu bei, dass Abfälle von verwertbaren Wertstoffen getrennt gehalten würden, soweit dies nach den Anforderungen des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts erforderlich sei und diene so der Abfallvermeidung und dem Umweltschutz.


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