Hebt der Auftraggeber die Ausschreibung unzulässigerweise auf, kann der für den Zuschlag vorgesehene Bieter Schadensersatz verlangen. In Ausnahmefällen kann dieser sogar auf das positive Interesse gerichtet sein. (OLG Saarbrücken vom 18. Juni 2014 – AZ 1 U 4/13)
Prüft der Auftraggeber im Vorfeld nicht ausreichend, ob die ausgeschriebene Maßnahme auch durchführbar ist, hat er den Aufhebungsgrund selbst zu vertreten.
Zwar ist der Auftraggeber nicht gezwungen, den Zuschlag zu erteilen. Er ist dem Bieter gegenüber jedoch zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.
Der ursprünglich für den Zuschlag vorgesehene Bieter hat ausnahmsweise sogar Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses (entgangener Gewinn), wenn er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Auftrag erhalten hätte und die Maßnahme im Wesentlichen unverändert erneut ausgeschrieben und von einem Dritten ausgeführt worden ist.
Ute Jasper / Jens Biemann