Sachliche Zuordnung

Grundlage der Kalkulation der Friedhofsgebühren ist ausschließlich Art und Umfang der Benutzung. (OVG Saarland vom 3. Dezember 2012 – AZ 1 A 6/12)

Jeder Friedhofsträger muss die konkreten Kosten seiner Einrichtung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben in seine Gebührenkalkulation einstellen. Dies kann zu erheblichen Unterschieden bei der Gebührenhöhe führen, zum Beispiel wegen Differenzen in der örtlichen Gegebenheiten, der Ausstattung oder des Alters und damit dem Abschreibungsgrad des Anlagevermögens. Es gilt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

In dem konkreten Fall war die angefochtene Bestattungsgrundgebühr rechtswidrig. Ihre Kalkulation genügte nicht den Satzungsanforderungen. Demnach beinhaltete die Grundgebühr als Bestattungsleistungen unter anderem das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, den Transport der Kränze zum Grabe, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Diese Vorgaben des Satzungsgebers konnten nicht beanstandet werden.

Rechtswidrig war die Grundgebühr insofern, als ihr satzungswidrig erhebliche Kostenblöcke aus der Pflege des Grünanteils des Friedhofs zugeordnet worden waren. Dies führte zu einer fehlerhaften Kalkulation und im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Höhe dieser Gebühr.

Friedhöfe werden vor allem in größeren Gemeinden und Städten als öffentliche Grün- und Erholungsfläche ausgewiesen und unterhalten. Deswegen darf der durch ihre Nutzung als öffentliche Parkanlage entstehende Kostenaufwand nicht den gebührenpflichtigen Friedhofsbenutzern angelastet werden. Profitiert mithin die Allgemeinheit von diesem „Grünwert“ des Friedhofs, so ist ein gewisser Kostenanteil an Unterhalt und Pflege von der Allgemeinheit zu finanzieren.

Franz Otto