Sache der Gemeinde

Die hoheitlichen Aufgaben der „Förderung der Kinder in Tagespflege“ und „Förderung der Träger der freien Jugendhilfe“ kann eine Kommune nicht auf einen Eigenbetrieb übertragen. (OVG Sachsen vom 30. September 2015 – AZ 4 A 459/14)

Der Stadtrat der sächsischen Landeshauptstadt Dresden beschloss im Jahr 2001 die Übertragung der Aufgaben des Amts für Kindertageseinrichtungen auf den Eigenbetrieb „Kindertageseinrichtungen Dresden“. Dieser Beschluss wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Jahre 2011 beanstandet. Gegen den Widerspruchsbescheid, der die Beanstandung weitestgehend aufrechterhalten hatte, erhob die Stadt Klage. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Aufgaben der „Förderung der Kinder in Tagespflege“ und „Förderung der Träger der freien Jugendhilfe“ auf einen Eigenbetrieb übertragen werden dürfen oder diese unmittelbar bei der Gemeinde als Aufgabenträger verbleiben müssten.

Die Klage der Landeshauptstadt Dresden blieb erfolglos. Die Führung eines Eigenbetriebs komme nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit oder zumindest teilweise entgeltfinanzierte Tätigkeit handele. Diese Anforderungen könne aber ein Eigenbetrieb mit dieser Aufgabenstellung gar nicht erfüllen. Denn die Durchführung dieser Aufgabe stelle eine hoheitliche Tätigkeit dar, sodass es an einem gleichrangigen Leistungsaustausch fehle.

Auch rechtfertige der Aufgabenkreis des Eigenbetriebs keine selbstständige Wirtschaftsführung, denn dies erfordere ein an betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zumindest orientiertes Handeln und einen an unternehmerischen Aspekten ausgerichteten Einrichtungsgegenstand. Dies wiederum erfordere, dass ein Nutzungsverhältnis zustande komme und damit Leistungen auf der einen Seite angeboten und auf der anderen Seite in Anspruch genommen würden. Daran fehle es aber gerade bei hoheitlichem Handeln wegen des Subordinationsprinzips.

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.