Ein Bieter kann keinen Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Vergabe rügen, wenn er auf andere Weise über die Vergabeabsicht informiert worden ist. (OLG Koblenz vom 8. Dezember 2008 – AZ 1 Verg 4/08)
Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Aufträge grundsätzlich EU-weit ausschreiben, wenn diese den jeweiligen Schwellenwert überschreiten. Befolgen sie diese Pflicht nicht und schreiben stattdessen nur national aus, riskieren sie die Nichtigkeit der Verträge.
Ein Bieter kann jedoch einen solchen Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung nicht immer geltend machen. Im konkreten Fall hatte sich der Kläger zunächst an einem lediglich national ausgeschriebenen Vergabeverfahren beteiligt. Als sein Angebot ausgeschlossen wurde, rügte er, das gesamte Verfahren hätte EU-weit ausgeschrieben werden müssen.
Das Gericht hat dem Kläger die Antragsbefugnis abgesprochen. Denn er war über die Vergabeabsicht informiert und konnte sich entsprechend beteiligen. Zudem hätte er darlegen müssen, gerade durch die Nichtanwendung der EU-Vorschriften („a-Paragrafen“) in seinen Zuschlagschancen beeinträchtigt worden zu sein. Hierzu hat der Bieter jedoch nichts vorgetragen.
Ute Jasper / Jan Seidel