Rücksicht auf den Einzelhandel

Bei der Planung von Einkaufs- und Freizeitzentren müssen die Interessen der Anlieger berücksichtigt werden. (OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2014 – AZ OVG 2 A 15.12, OVG 2 A 3.13)

Fehler bei der Abwägung führen zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. So geschehen im Fall des Bebauungsplans des Bezirksamts Berlin-Mitte zur Errichtung eines Einkaufs- und Freizeitzentrums auf dem Gelände einer ehemaligen Brauerei mit dem denkmalgeschützten Sudhaus.

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Bezirksamt die Vorgaben des von ihm selbst beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts unzureichend in seine Abwägung einbezogen hat. Das geplante Einkaufszentrum liegt größtenteils nicht innerhalb des in diesem Konzept ausgewiesenen Stadtteilzentrums an der Turmstraße, in dem der Einzelhandel konzentriert werden soll. Zudem habe der Bezirk die maximal zulässige Verkaufsfläche in dem geplanten Einkaufszentrum auf 20 000 Quadratmeter festgesetzt, so das Gericht. Damit seien die Entwicklungsmöglichkeiten des eigentlichen Stadtteilzentrums weitgehend ausgeschöpft. Die Interessen der Eigentümer von Grundstücken an der Turmstraße daran, Geschäfte zu eröffnen oder zu erweitern, sind im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der Bebauungsplan ermöglicht eine Bebauung an der Grenze zu den Grund­stücken in der Lübecker Straße. Gleichwohl ist nicht ausreichend geprüft worden, ob trotz der hierdurch eintretenden Verschattung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

Red.