Rückforderung

Wenn ein Zuwendungsempfänger den Vorrang der öffentlichen Ausschreibung missachtet, verstößt er in der Regel schwerwiegend gegen Vergaberecht. (BVerwG vom 13. Februar 2013 – AZ 3 B 58.12)

Wenn Land, Bund oder Europäische Union Fördermittel verteilen, verpflichten die Zuwendungsbescheide die Fördermittelempfänger, das Vergaberecht anzuwenden. Damit müssen sie auch den Vorrang der öffentlichen Ausschreibung vor anderen Verfahrensarten einhalten.

Verstößt ein Fördermittelempfänger in schwerwiegender Weise gegen diese Pflicht und wendet er ein weniger förmliches Vergabeverfahren an, handelt es sich in der Regel um einen schwerwiegenden Verstoß. Wenn im Einzelfall keine besonderen Gründe gegen die Regelannahme eines schwerwiegenden Falles sprechen, darf der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden.

Ute Jasper / Jens Biemann