Restriktiver Katalog

An die Festsetzung harter Tabuzonen bei der Planung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen sind hohe Anforderungen zu stellen. (OVG Münster vom 1. Juli 2013 – AZ. 2 D 46/12)

Wann dürfen harte Tabuzonen für Windenergieanlagen festgesetzt werden? Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 11. April 2013 (AZ. 4 CN 2/12) schon erste Anforderungen formuliert hatte, konkretisiert das OVG mit diesem Urteil die Voraussetzungen an harte Tabuzonen weiter. Es führt aus, dass insbesondere die Kriterien „Siedlungsraum“, „Natur- und Landschaft“, „Artenschutz“ und „Mindestgrößen der vorhabenbezogenen Flächen“ keine zwingenden Indizien seien.

Darüber hinaus erstellt das Gericht einen neuen, sehr restriktiven Katalog von Flächen, bei denen eine Einstufung als harte Tabuzonen als begründet erscheint, so zum Beispiel bei Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit, besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich als solche und bei Naturschutzgebiete.

Auch dieses Urteil zeigt eingehend, dass bei der Einstufung von Flächen als harten Tabuzonen Vorsicht geboten ist. Deshalb ist anzuraten, sich bei der Ausweisung von Konzentrationszonen an den Konkretisierungen des Urteils zu orientieren.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vornehmlich im Energierecht tätig.