Stehen der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter entgegen, darf der Bürgermeister die Akteneinsicht untersagen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2013 – AZ 15 B 556/13)
Das Recht auf Akteneinsicht steht Ratsmitgliedern nicht uneingeschränkt zu. Im konkreten Fall hatte der Bürgermeister den Antrag eines Ratsmitgliedes abgelehnt mit der Begründung, dass die Akten der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates dienen sollten.
Das Akteneinsichtsrecht darf verweigert werden, wenn ihm schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Solche Belange waren in dem konkreten Fall anzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Bürgermeisters.
Bestehen solche Belange, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er die begehrte Akteneinsicht gewährt oder nicht. Dies bedarf grundsätzlich der umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen. Dabei ist die hohe Bedeutung des Informationsanspruchs des Ratsmitglieds als wichtiges Kontrollinstrument mit demokratisch organisierten Gemeinwesen in den Blick zu nehmen. Dem entgegenzustellen ist die Schwere eines aus der begehrten Akteneinsicht resultierenden Eingriffs in die schutzwürdigen Belange Dritter. Der Bürgermeister muss prüfen, ob und gegebenenfalls wie deren Interessen bei Gewährung der verlangten Akteneinsicht hinreichend geschützt werden können.
Franz Otto