Die Zulassung für Anschlussarbeiten an die öffentliche Abwasseranlage erfolgt gegen Nachweis der Leistungsfähigkeit. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2009 – AZ 15 B 354/09)
Die Entwässerungssatzungen der Gemeinden sehen durchweg vor, dass Anschlussarbeiten an die öffentliche Abwasseranlage nur durch einen „zugelassenen“ Unternehmer durchgeführt werden dürfen. Als Träger der Einrichtung haben sie ein berechtigtes Interesse, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten.
Damit war ein außenstehender Unternehmer nicht einverstanden. Nach der Auffassung des Gerichts hatte die Gemeinde die Befugnis, das Benutzungsverhältnis der Grundstückseigentümer durch Satzung zu regeln. Der Unternehmer war lediglich Benutzungsinteressent, der allerdings trotzdem von den Regelungen des Benutzungsverhältnisses erfasst wurde, weil er in einem spezifischen Näheverhältnis zur Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage stand.
Das satzungsrechtliche Erfordernis, dass Arbeiten an Anschlussleitungen der öffentlichen Entwässerungsanlage nur durch von der Gemeinde zugelassene Unternehmer vorgenommen werden durften, war rechtmäßig. Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung sicherzustellen.
Das Zulassungserfordernis erwies sich auch nicht als unverhältnismäßig im Sinne einer unangemessenen, übermäßigen Belastung des Unternehmers. Er musste sich lediglich mit zwei bis drei zufrieden stellenden Arbeiten im Laufe eines Jahres bewähren, um in Zukunft ohne Einzelzulassung Arbeiten an den Anschlussleitungen der öffentlichen Entwässerungsanlage vornehmen zu können.
Franz Otto