Nur mit sinnvollen Anregungen und Beschwerden muss die Gemeinde sich auseinandersetzen. (VG Münster vom 10. Februar 2012 – AZ 1 K 2574/11, VG Minden vom 16. Mai 2012 – AZ 2 L 272/12)
Das Gemeinderecht sieht es allgemein vor, dass gegenüber der Gemeinde Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können. Allerdings gilt dieses Recht nicht uneingeschränkt. Die Voraussetzung für einen Anspruch, dass die Gemeinde den Vorstellungen des Bürgers entspricht, ist die persönliche Beziehung zwischen dem Bürger und der Gemeinde. Fehlt es an dieser Beziehung, entbindet das die Gemeinde von der Pflicht, sich näher mit dem Anliegen auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bürger Anregungen allem Anschein nach vor allem deshalb vorträgt, um sich Publizität zu verschaffen.
Franz Otto