Nebenangebote dürfen grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist. (BGH vom 7. Januar 2014 – AZ X ZB 15/13)
Für eine Straßenbahntrasse schrieb ein Auftraggeber Straßen- und Tiefbauarbeiten im offenen Verfahren aus. Einziges Wertungskriterium war der Preis. Ein Bieter reichte – wie zugelassen – ein Nebenangebot mit dem günstigsten Preis ein.
Dies dürfe nicht gewertet werden, so der BGH. Da der Auftraggeber nur den Preis und nicht beispielsweise die Qualität werte, blieben Qualitätsunterschiede zwischen Haupt- und Nebenangeboten unzulässigerweise unbeachtet. Der BGH entschied damit die Divergenzfrage zwischen verschiedenen Vergabesenaten im Sinne des OLG Düsseldorf. Bisher war umstritten, ob in einem reinen Preiswettbewerb Nebenangebote zulässig wären.
Ute Jasper / Jens Biemann