Nach Ansicht der EU-Kommission sind verschiedene Planungsleistungen für ein Projekt für den Auftragswert zusammenzurechnen. (EU-Kommission vom 10. Dezember 2015,
Aufforderungsschreiben – Vertragsverletzung Nr. 2015/4228)
Die EU-Kommission forderte die Bundesregierung auf, zur Vergabe von Planungsleistungen Stellung zu beziehen. Die Stadt Elze beauftragte ohne Ausschreibung verschiedene ortsansässige Büros mit Planungsleistungen, die gemeinsam den Schwellenwert für die Anwendung des EU-Vergaberechts überstiegen. Damit verstieß die Stadt nach Ansicht der Kommission gegen die Vergaberichtlinien.
Die Kommission begründet ihre Ansicht mit der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 15. März 2012, Rs. C-574/10, Niedernhausen), wonach ein einheitlicher Auftrag vorliege und die Einzelleistungen für den Auftragswert zusammenzurechnen seien, wenn die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufwiesen.
Sowohl nach Paragraf 3 Abs. 7 Satz 4 der Vergabeverordnung (VgV) a. F., als auch nach Paragraf 3 Abs. 7 VgV n. F. sind die Auftragswerte nur bei gleichartigen Leistungen zu addieren. Die Formulierung des alten und neuen Vergaberechts unterscheidet sich nicht. Das Verfahren bezieht sich zwar auf die alte Rechtslage, sollte sich die Kommission jedoch durchsetzen, wäre damit auch die neue Vorschrift europarechtswidrig. Bis dahin dürfen Auftraggeber Paragraf 3 Abs. 7 VgV n. F. noch anwenden.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei