Die faktische Baubegrenzung durch das Luftverkehrsgesetz steht der Festsetzung eines Sondergebietes für Windenergie in einem Bebauungsplan nicht zwingend entgegen. (OVG Berlin-Brandenburg vom 2 Juni 2015 – AZ OVG 2 A 6.15)
Dem Urteil im konkreten Fall lag ein Normenkontrollantrag zugrunde, der sich gegen eine Veränderungssperre bezüglich eines geplanten Sondergebietes für Windenergie wendet. Die Antragstellerin rügte, der Veränderungssperre fehle es an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Die Planungsabsichten seien nicht umsetzbar, da die geplanten Standorte für Windenergieanlagen einem Bauverbot nach Paragraf 18a des Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unterlägen.
Das Gericht beurteilte den Vortrag als nicht ausreichend. Zwar würden die zu genehmigenden Windenergieanlagen in Höhe und Anzahl gemäß Paragraf 18a LuftVG beschränkt, das Sondergebiet, das durch die Veränderungssperre gesichert werden soll, bliebe jedoch bestehen und sicherungsbedürftig.
Das OVG verneinte im konkreten Fall eine Verhinderungsplanung durch die Gemeinde. Dennoch bleibt fraglich, ob der Windenergie hier tatsächlich substanziell Raum geschaffen wurde.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.