Planfeststellung

Um ein Vergabeverfahren beginnen zu dürfen, muss mindestens ein Planfeststellungsbeschluss vorliegen. Auftraggeber dürfen das Vergabeverfahren bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes auch in einen früheren Stand zurückversetzen. (OLG Düsseldorf vom 27. November 2013 – AZ VII-Verg 20/13)

Auch ohne gesetzliche Vorgabe ist eine Ausschreibung erst zulässig, wenn sie „vergabereif“ ist. Vergabereife fordert mindestens eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung sowie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristgemäßen Beginn der Ausführung.

Das OLG Düsseldorf hat nun festgestellt, dass bei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben der Planfeststellungsbeschluss sofort vollziehbar sein muss. Das Gericht äußert sich allerdings nicht dazu, wie diese Vorgabe in einem Verhandlungsverfahren aufgrund nicht beschreibbarer Leistungen zu handhaben ist.

Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) dürfen Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn ein Aufhebungsgrund vorliegt (z. B. kein Angebot entspricht den Ausschreibungsbedingungen). Dies führt laut OLG aber nicht zu einer Aufhebungspflicht. Wenn Aufhebungsgründe vorliegen, sei als milderes Mittel eine teilweise Rückversetzung des Vergabeverfahrens zulässig. Öffentliche Auftraggeber können also prüfen, ob eine Aufhebung sinnvoll ist oder zum Beispiel Unterlagen nachgefordert werden können.

Ute Jasper / Jens Biemann