Pläne ungültig

In einem Nutzungskonflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung muss die Gemeinde vermitteln. (OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2006 – AZ 2 A 16.05)

Wenn in einem Bebauungsplan neben einer landwirtschaftlichen Fläche eine Wohnbebauung vorgesehen wird, muss berücksichtigt werden, dass jede Art der landwirtschaftlichen Nutzung zulässig ist. Es kann nicht unterstellt werden, dass in Zukunft nur eine landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang stattfindet. Wenn die Gemeinde dies erreichen will, muss sie eine Nutzungsbeschränkung vorsehen.

In dem konkreten Fall hatte die Gemeinde die Auffassung vertreten, die Flächen wären im Bebauungsplan entweder ohne Einschränkung oder mit Begrenzungen auf den Erwerbsobstbau und Gartenbau sowie auf Wiesen- und Weidenutzung gekennzeichnet worden. Ziel wäre es, trotz landwirtschaftlicher Nutzung eine möglichst vielfältige ökologische Struktur zu erhalten oder zu entwickeln.

Dies ergab sich aber nicht hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan. Der Landwirt durfte annehmen, dass auch eine landwirtschaftliche Vollerwerbsnutzung mit Viehhaltung zulässig war. Dies war aber mit der vorgesehenen Wohnbebauung unvereinbar. Nach dem Urteil war der Bebauungsplan unwirksam, weil die unterschiedlichen Nutzungen hätten getrennt gehalten werden müssen. Die Gemeinde hatte es unterlassen, eine Konfliktbewältigung vorzunehmen.

Franz Otto