Ohne Ausgleich

Die planende Gemeinde hat die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen zu entscheiden. (BVerwG vom 7. November 2007 – AZ 4 BN 45.07)

Bei einem Bebauungsplan kommt es immer darauf an, ob der Vollzug mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist. Das Bundesnaturschutzgesetz (Paragraf 21) sieht vor, dass die Frage, ob der Eingriff vollständig ausgeglichen werden muss oder ob ein Ausgleichsdefizit hingenommen werden kann, nach dem Bundesbaugesetz zu klären ist. Ob die planbedingten Folgen des Eingriffs in Natur und Landschaft bewältigt sind, ist anhand des Paragrafen 1a des Baugesetzbuchs zu prüfen. Nach dieser Vorschrift sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen. Dafür gibt es aber keine gesetzlichen Vorgaben.

So hat die planende Gemeinde die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. Sie ist dafür in eigener Verantwortung zuständig. Die Hinnahme eines Ausgleichsdefizits von deutlich weniger als zehn Prozent kann wegen der Schwächen mathematisierter Berechnungsverfahren noch im Rahmen des Abwägungsspielraums liegen. Für die Planung können nämlich gewichtige öffentliche Belange sprechen.

Franz Otto