Öffentlicher Zweck

Die kommunale Beteiligung einer Gemeinde an einem Bürgerwindpark dient dem öffentlichen Zweck, wenn im Vordergrund die unmittelbare Vermarktung des erzeugten Stroms an die Gemeindeeinwohner steht. (OVG Schleswig-Holstein vom 11. Juli 2013 – AZ 2 LB 32/12)

Darf eine Gemeinde zur Verwirklichung eines Bürgerwindparks privatrechtliche Gesellschaften gründen und sich daran beteiligen? Im konkreten Fall hatte die Kommunalaufsichtsbehörde dem widersprochen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Das Gericht führte aus, die Gründung von wirtschaftlichen Unternehmen durch Gemeinden sei nur zulässig, sofern sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist. Einen solchen Zweck sehen die Richter nur gegeben, wenn eine ausschließliche oder zumindest vordergründige Vermarktung des erzeugten Windstroms unmittelbar an die Gemeindeeinwohner erfolgt.

Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr sollte die gesamte gewonnene Energie in das öffentliche Netz eingespeist werden, um die Stromeinspeisevergütung zu erhalten. Es überwog somit der fiskalische Zweck und nicht die Sicherstellung der Energieversorgung.

In Abhängigkeit vom jeweiligen Landesrecht bestehen somit weiterhin hohe Anforderungen an das Gründen von Energiegesellschaften durch Gemeinden. Fiskalische Zielsetzungen können nicht unter dem Deckmantel der vermeintlichen Förderung erneuerbarer Energien verwirklicht werden.

Dana Kupke / Manuela Herms