Die Baugenehmigungsgebühr einer Mobilfunkanlage richtet sich nicht nach der Masthöhe. (OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2005 – AZ 12 A 11833/04.OVG)
Die Bemessung einer Baugenehmigungsgebühr für einen Mobilfunkmast im GSM-Netz (Global System for Mobile Communication) nach der Höhe des Sendemastes verstößt gegen gebührenrechtliche Prinzipien. Die Klägerin, die ein Mobilfunkunternehmen betreibt, erhielt die Baugenehmigung für die Errichtung eines 22 Meter hohen Gittermastes. Hierfür verlangte die Baugenehmigungsbehörde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von rund 1950 Euro. Dabei berücksichtigte sie nach einem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen die Höhe des Mastes.
Bei der Bemessung einer Gebühr, für die wie hier das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vorsehe, sei neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung, das heißt der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherrn zu berücksichtigen, stellte das Gericht fest. Der wirtschaftliche Wert eines Funkmastes im GSM-Netz stehe allerdings nicht im Zusammenhang mit der Höhe des Mastes.