Nur transparent

Konzessionsverträge dürfen nicht wesentlich geändert werden, ohne zuvor ein transparentes Wettbewerbsverfahren durchzuführen. (EuGH vom 13. April 2010 – AZ C-91/08)

Trotz ihrer Vergabefreiheit dürfen Dienstleistungskonzessionen nicht ohne jede Voraussetzung vergeben werden. Die Grundregeln des EG-Vertrages, insbesondere Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, sind in jedem Fall zu beachten.

Wie der Europäische Gerichtshof nun klargestellt hat, gilt dies nicht nur bei der erstmaligen Erteilung eines Konzessionsvertrages, sondern auch bei nachträglichen wesentlichen Änderungen. Mit dieser Entscheidung überträgt der EuGH seine Grundsätze aus dem Vergaberecht auf Konzessionen.

Ute Jasper / Jan Seidel