Eine Gemeinde kann die Dachform vorschreiben, weil die gezielte Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes ein bedeutsames öffentliches Anliegen darstellt. (VGH Baden-Württemberg vom 11. März 2009 – AZ 3 S 1953/07)
Um ein einheitliches Ortsbild zu erreichen, kann eine Gemeinde durch örtliche Bauvorschriften eine bestimmte Dachform anordnen, zum Beispiel das Satteldach. Wenn in der Baugenehmigung ein Satteldach vorgeschrieben ist, kann sich der Bauherr nicht auf die sogenannte Baufreiheit berufen. Die Gerichte sind allgemein der Auffassung, dass die gezielte Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes ein bedeutsames öffentliches Anliegen darstellt, das prinzipiell zur Einschränkung privater Eigentümerbefugnisse führen kann. Das Ziel, eine Satteldachlandschaft zu erhalten und durch Einführung der Satteldachpflicht in einem Gemeindegebiet zu festigen, hat hinreichendes Gewicht.
Im konkreten Fall hatte ein Bauherr in völliger Abweichung von der ihm erteilten Baugenehmigung, die ein Satteldach vorsah, ein Walmdach gebaut, das er nunmehr entfernen musste, auch wenn ihn das 100000 Euro kostete. Der Bauherr hatte geltend gemacht, er wolle Solarzellen auf der Südseite des Daches anbringen, wo sie die höchste Energieeffektivität hätten. Die Solarzellen konnten jedoch auch auf einer anderen Dachfläche installiert werden. Es blieb bei der Umbauverfügung.
Franz Otto