Einem Ratsmitglied kann unter Umständen abweichend vom Durchschnittssatz der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall erstattet werden. (VGH Hessen vom 28. Oktober 2004 – AZ 8 UE 2843/02)
Ehrenamtlich Tätige haben nach dem Gemeinderecht einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall. Allgemein wird dafür ein Durchschnittssatz festgesetzt, der im Regelfall gilt. Anstelle des Durchschnittssatzes kann unter Umständen aber auch der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden. An diesen Nachweis werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Deshalb genügt nicht der bloße Nachweis, dass ein Verdienstausfall entstehen kann.
Nach dem Urteil kann der tatsächlich entstandene Verdienstausfall nicht durch eine individuell errechnete Stundenpauschale geltend gemacht werden, ohne dass konkret nachgewiesen wird, dass dem Ratsmitglied während der jeweiligen Sitzung ein bestimmter, auch im Umfang festgestellter Verdienst entgangen ist.
Für die Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen gibt dabei es sachliche Gründe.
Erstens ist ein tatsächlicher Verdienstausfall bei einem Selbstständigen grundsätzlich nicht konkret und genau für den bestimmten Zeitraum zu ermitteln, denn er kann in der Regel nicht nachweisen, welches Geschäft oder Mandat und damit welcher Verdienst ihm gerade durch die Teilnahme an einer bestimmten Sitzung entgangen ist. Zweitens hat der Selbstständige – anders als der abhängig Beschäftigte – in der Regel Organisationshoheit und -freiheit in Bezug auf seine Arbeit.
Das heißt: Er kann üblicherweise seine Kunden oder Mandanten zu anderen Zeiten bestellen. Ob er überhaupt durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes einen Verdienstausfall hat, hängt nach allem von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und nicht davon, ob sich ein durchschnittlicher Verdienst errechnen lässt.
Franz Otto