Nur für Gruppen

Finanzielle Unterstützung für die Ratsarbeit wird nur Fraktionen und rechtmäßig gebildeten Gruppen gewährt. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2008 – AZ 15 B 788/08)

Der Zusammenschluss von Ratsmitgliedern, die einer Partei angehören, wird allgemein als Fraktion bezeichnet. Dafür kann nach dem Gemeinderecht allerdings eine bestimmte Stärke erforderlich sein. Wird diese Stärke nicht erreicht, so handelt es sich um eine sogenannte „Gruppe“, die unter Umständen aber auch Haushaltsmittel für ihren Aufwand fordern kann.

Von einer Gruppe kann nur dann die Rede sein, wenn sich mindestens zwei Ratsmitglieder auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Die Gruppeneigenschaft hängt nicht davon ab, dass ein gleichgerichtetes Wirken auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung vorliegen muss. Allerdings muss dieser Zweck dem Zusammenschluss zugrunde liegen.

Diese Voraussetzung ist gegeben bei einem Zusammenschluss von Personen, die für ein und dieselbe Partei oder Wählergruppe bei der Wahl angetreten sind. An der erforderlichen Zweckbestimmung fehlt es aber, wenn die Ratsmitglieder nicht auf der Grundlage von Wahlvorschlägen derselben Partei oder Gruppe gewählt worden sind.

Der Anspruch auf Zuwendungen für Gruppen darf nicht dazu führen, dass auch solche Zusammenschlüsse gefördert werden, die in Wirklichkeit nicht die Absicht gleichgerichteten Wirkens auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung verfolgen, sondern nur darauf zielen, finanzielle Vorteile zu erlangen. Die bloße Bekundung der Absicht gleichgerichteten Wirkens eines Anspruch stellenden Zusammenschlusses reicht ebenso wenig aus wie vereinzelte gemeinsame Aktionen.

Franz Otto