Nur eine Notleitung

Für ein Hinterliegergrundstück, das nur aufgrund eines Notwegerechts entwässert wird, kann die Gemeinde keinen Kanalanschlussbeitrag verlangen. (OLG Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2007 – AZ 15 A 4728/04)

Von Hinterliegergrundstücken aus ist die öffentliche Straße nur über Nachbargrundstücke zu erreichen. Wenn der Nachbar mit der Benutzung seines Grundstücks nicht einverstanden ist, kann der Hinterlieger das in Paragraf 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelte Notwegerecht in Anspruch nehmen. Es kommt nicht nur für das Begehen oder Befahren des Nachbargrundstücks in Frage, sondern auch, wenn zwischen dem Hinterliegergrundstück und den Leitungen in der öffentlichen Straße eine Verbindung hergestellt werden soll. Dies gilt gleichermaßen für Entwässerungsleitungen wie für Wasserleitungen, Gas und Telefon.

Jedoch handelt es sich bei dem Notwegerecht um eine zivilrechtliche Regelung, die bestimmten Einschränkungen unterliegt. Unter Umständen kann der Nachbar sogar verlangen, dass das Notwegerecht nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dass das Notwegrecht lediglich eine zivilrechtliche Regelung ist, hat auch Auswirkungen auf das öffentliche Recht. So kann beispielsweise ein Hinterliegergrundstück nicht bebaut werden, wenn es nur aufgrund eines Notwegerechts zu erreichen ist.

Im konkreten Fall konnte die Gemeinde von dem Hinterlieger, dessen Grundstück nur aufgrund eines Notwegerechts entwässert wird und so an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen ist, keinen Kanalanschlussbeitrag verlangen. Es fehlt an der Sicherheit des Anschlusses. Die sich aus der Unsicherheit des Notwegerechts ergebende Ungewissheit entfällt, wenn der Vorderlieger für die Entwässerungsleitung eine Grunddienstbarkeit bewilligt.

Franz Otto