Nicht überörtlich

Kommunale Verkehrsunternehmen dürfen sich nicht für Aufträge in Nachbargemeinden bewerben, wenn dadurch neue Geschäftsfelder eröffnet werden sollen. Lediglich ein maßvolles Ausnutzen bestehender Kapazitäten ist zulässig. (VK Münster vom 9. Oktober 2009 – AZ VK 19/09)

Die kommunalwirtschaftliche Tätigkeit steht in vielen Bundesländern unter dem Diktum der Ortsbezogenheit. Eine ortsfremde Tätigkeit ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der Schwerpunkt muss dabei weiterhin im eigenen Gemeindegebiet liegen.

Im konkreten Fall hatte sich ein zu 100 Prozent kommunales Unternehmen an einer Ausschreibung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in einer Nachbargemeinde beteiligt. Um den Auftrag zu erfüllen, hätte es erheblich in Personal und Fahrzeuge investieren müssen.

Dies sah die Vergabekammer als Indiz dafür an, dass der Schwerpunkt außerhalb des eigenen Gemeindegebiets liegen würde und daher unzulässig sei. Gestattet sei nur ein maßvolles Ausnutzen bestehender, nicht jedoch ein Aufbau neuer Kapazitäten. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Ute Jasper / Jan Seidel