Nicht nur der Gärtner

Eine klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche von Friedhofsgärtnern und Bestattern ist für einen geordneten und reibungslosen Ablauf der Bestattungen nicht notwendig. (VGH Mannheim vom 29. März 2007 – AZ 1 S 1797/06)

Eine Gemeinde darf den auf ihren Friedhöfen tätigen Bestattern nicht verwehren, Aufbewahrungsräume, Trauerhallen sowie die offene Grabstelle zu dekorieren. Die Beschränkung dieser Tätigkeiten auf zugelassene Friedhofsgärtner ist nicht notwendig, um Tote geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen oder die Ordnung auf dem Friedhof aufrecht zu erhalten. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der fachkundige Bestatter seine Leistungen durch Dekorationstätigkeiten abrundet.

Um zu gewährleisten, dass für Bestattungen nur dem Anlass angemessene Blumendekorationen verwendet werden, ist die Beschränkung von Dekorationstätigkeiten auf Gärtner ebenfalls nicht notwendig. Beispielsweise hat auch ein Floristmeister, der nicht als Friedhofsgärtner zugelassen ist, die für das Dekorieren erforderliche Sachkunde.

Franz Otto