Nicht doppelt

Wird ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren beauftragt und überträgt die öffentliche Hand später ihre Anteile auf den privaten Partner, muss dieser Anteilsverkauf nicht erneut ausgeschrieben werden. (OLG Naumburg vom 29. April 2010 – AZ 1 Verg 2/10 und andere)

Anteilsverkäufe der öffentlichen Hand unterliegen als solche nicht dem Vergaberecht. Etwas anderes gilt dann, wenn mit dem Anteilsverkauf zugleich öffentliche Aufträge – etwa aus Inhouse-Geschäften – übergehen. Im konkreten Fall war ein Unternehmen, an dem auch die öffentliche Hand indirekt beteiligt war, in einem europaweiten Vergabeverfahren mit Entsorgungsleistungen beauftragt worden. Jahre später übertrug der öffentlich beherrschte Anteilseigner seine Anteile ohne Vergabeverfahren an den privaten Mitgesellschafter. Ein Wettbewerber sah dies als ausschreibungspflichtigen Vorgang an.

Zu Unrecht, wie das OLG Naumburg entschied. Das Gericht stellte darauf ab, dass sich weder der Inhalt oder Umfang des Entsorgungsvertrages noch die Person des Auftragnehmers geändert habe. In dem Anteilsverkauf könne auch keine Absicht zur Umgehung des Vergaberechts erblickt werden.

Ute Jasper / Jan Seidel