Ausnahmsweise gilt eine neue Vergaberichtlinie auch für ein bereits eingeleitetes Beschaffungsprojekt. (EuGH vom 11. Juli 2013 – AZ C-576/10)
Grundsätzlich ist das Vergaberecht anzuwenden, das gilt, wenn der Auftraggeber das Verfahren beginnt, so der EuGH. Das Datum der Auftragsvergabe sei regelmäßig nicht maßgeblich.
Der Europäische Gerichtshof formuliert jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Verhandeln Auftraggeber und Bieter wesentliche Vertragsbestimmungen im Vergabeverfahren neu, kann eine zeitlich spätere Richtlinie anzuwenden sein. Dazu muss die Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der Neuverhandlung abgelaufen sein.
Ute Jasper / Jens Biemann