Neu statt erneuert

Für die erstmalige Herstellung von Abwasserleitungen zieht die Gemeinde die Grundstückseigentümer zur Zahlung von Beiträgen heran. (OVG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2010 – AZ 6 A 10975/09.OVG)

In Großlittgen wurde 1962 anlässlich des Baus der Volksschule ein Abwasserkanal verlegt. Er diente zunächst lediglich der Aufnahme des Schmutz- und Niederschlagswassers aus dem Überlauf der auf dem Schulgrundstück errichteten Sammelgrube. Auch die Abwässer vom Grundstück eines Anliegers wurden in eine private Sammelgrube eingeleitet. Nach Inbetriebnahme der Gruppenkläranlage Großlittgen 1991 verpflichtete die Verbandsgemeinde die Grundstückseigentümer, ihre Hauskläranlagen und Sammelgruben stillzulegen und Schmutzwasser der öffentlichen Kanalisation zuzuführen.

Außerdem wurden die vorhandenen Leitungen 2007 durch einen neuen Mischwasserkanal ersetzt. Anschließend verlangte die Verbandsgemeinde Manderscheid für diese Maßnahmen die Zahlung eines einmaligen Abwasserbeitrages. Das Verwaltungsgericht hob den Abwasserbeitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde hatte Erfolg.

Die 2007 erfolgte Verlegung der Kanalleitungen stelle sich als beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung in Großlittgen und nicht als beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung dar, so die Begründung. Der 1962 verlegte Kanal habe nur der Entwässerung des Schulgrundstücks gedient. Die Grundstücksentwässerung sei in Sammelgruben erfolgt, weil der vorhandene Kanal nicht zur Aufnahme des gesamten Schmutz- und Niederschlagswassers geeignet gewesen sei. Deshalb habe es sich dabei um eine lediglich provisorische Abwasserbeseitigungseinrichtung gehandelt, die erst 2007 durch einen voll funktionstüchtigen und ordnungsgemäßen Mischwasserkanal ersetzt worden sei.

Franz Otto