Neben Wohnungen

Üblicher Kindergartenlärm ist für die nähere Umgebung ortsüblich und sozial zumutbar. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2010 – AZ 2 D 143/08 NE)

In einem Bebauungsplan kann ein Kinderspielplatz ausgewiesen werden, ohne dass der Bedarf konkret ermittelt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Notwendigkeit ohne weiteres ersichtlich ist, ein Kinderspielplatz also regelrecht fehlt. Nur muss die Gemeinde im Bebauungsplanverfahren eine Abwägung vornehmen, ob die Anwohner des angrenzenden Wohngebiets die durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Spielplatzes verursachten Störungen hinzunehmen haben.

Jedoch sind die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Auswirkungen für die nähere Umgebung unvermeidbar ortsüblich und sozial zumutbar. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können Kinderspielplätze unzulässig sein oder – um Interessenkonflikte auszugleichen – Nutzungsbeschränkungen etwa in zeitlicher Hinsicht bedürfen.

Im Rahmen der Abwägung konnte im konkreten Fall eine von den Nachbarn geltend gemachte missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche unberücksichtigt bleiben. Gegen eine von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gedeckte, mit unzumutbaren Störungen verbundene Nutzung des Spielplatzes war mit ordnungsrechtlichen Mitteln vorzugehen. Die im Regelfall kaum auszuschließende Möglichkeit der missbräuchlichen Nutzung kann daher weder der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen noch ist sie bereits bei der planungsrechtlichen Ausweisung des Spielplatzes zu berücksichtigen.

Franz Otto