Eigentümer und Pächter eines Grundstücks sind gleichermaßen für die Einhaltung von Vorschriften verantwortlich. (VGH München vom 24. Oktober 2005 – AZ 9 CS 05.1840)
Nachdem auf landwirtschaftlichen Grundstücken in einem Feuchtgebiet Dränagestränge erneuert worden waren, wurde die Wiederherstellung der Feuchtflächen angeordnet. Die Erneuerung der Drainageleitungen hatte der Pächter vorgenommen, sodass ihm aufgegeben worden war, die Dränage zu beseitigen oder unbrauchbar zu machen, um den ursprünglichen Zustand der Feuchtflächen wiederherzustellen. Gleichzeitig wurde der Verpächter zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet.
Diese Handhabung wollte der Verpächter nicht akzeptieren. Seine Duldungspflicht beruhte aber darauf, dass er als Eigentümer des Grundstücks in gleicher Weise wie der Pächter verpflichtet war, die naturschutzrechtlichen Schranken des Eigentums zu beachten. Er war öffentlich-rechtlich dafür mitverantwortlich, dass die Vorschriften eingehalten wurden. Er war bei dem Verstoß gegen die Vorschriften als Zustandsstörer auch dafür mitverantwortlich, dass wieder ordnungsgemäße Zustände hergestellt wurden.
Franz Otto