Verlangt der Auftraggeber, dass bestimmte Eignungsnachweise bei Angebotsabgabe vorgelegt werden müssen, darf er später eingereichte Nachweise bei der Eignungsprüfung nicht berücksichtigen. (OLG München vom 21. April 2017 – AZ Verg 2/17)
Während es bei der Frage nach der Zuverlässigkeit oder dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder Selbstreinigungsmaßnahme auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren ankommt, muss die Eignung (Fachkunde/Leistungsfähigkeit) bei Angebotsabgabe nachgewiesen sein.
Durch die Selbstbindung des Auftraggebers in der Bekanntmachung, führe die Zulassung eines später eingereichten Eignungsnachweises zu einer Wettbewerbsverzerrung und verstoße gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung, so das Gericht. Eine Ausschreibung richte sich nur an solche Bieter, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über die notwendigen Zertifizierungen verfügen. Ein Bieter könne nicht nachträglich seine Eignung nachweisen, wenn er bei Angebotsabgabe und Eignungsprüfung nicht die notwendigen Qualifikationen besitze.
Die Entscheidung erging zum neuen Recht und konkretisiert das noch junge Gesetz.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei