Mobilfunkmast stört das Stadtbild

Stört eine Mobilfunkanlage das Erscheinungsbild eines historischen Wohngebiets, muss sie gegebenenfalls wieder entfernt werden. (Hamburgisches OVG vom 17. Februar 2015 – AZ: 2 Bf 215/13)

Eine 3,45 Meter hohe Mobilfunkanlage auf einem 1908 errichteten, zweigeschossigen Stadtbau mit einer Traufhöhe von 10,50 Meter und einem Dachgeschoss von 4,55 Meter stört das Erscheinungsbild des reinen Wohngebiets. Der Kläger klagte erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht als Nachbar gegen die Mobilfunkanlage. Die Genehmigung wurde daraufhin aufgehoben und eine Beseitigungsverfügung erlassen. Gegen die Entscheidung richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Hamburgischen OVG.

Das OVG lehnte den Antrag mit Verweis auf Paragraf 172 Baugesetzbuch (BauGB) ab. Die Mobilfunkanlage stünde nicht im Einklang mit einer bestehenden Verordnung. Der Mast beeinträchtige das städtebauliche Gebiet. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Mobilfunkanlage auf das gesamte Stadtgebiet negativ auswirke, sondern vielmehr nur, ob sich die Anlage in das Ortsbild einfüge, das durch die konkrete örtliche Bebauung geprägt sei. Einem Durchschnittsbetrachter springe der Mast aufgrund seiner Höhe und dem flächigen, voluminösen sowie metallischem Erscheinungsbild im Gegensatz zu sonstigen Antennen als „Solitär sofort ins Auge“.

Frank Utikal

Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig