Ein von der Sitzung ausgeschlossenes Ausschussmitglied muss den Raum sofort verlassen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2008 – AZ 15 B 1219/08)
Nachdem das Mitglied eines Ausschusses vom Vorsitzenden von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen worden war, weigerte es sich den Sitzungsraum zu verlassen. Daraufhin wies der Vorsitzende die Sicherheitskräfte an, das Mitglied aus dem Sitzungsraum zu entfernen. Dieses renitente Verhalten hatte nach der Geschäftsordnung des Rates automatisch zur Folge, dass das Mitglied von der nächstfolgenden Sitzung ausgeschlossen war. Dennoch erschien das Mitglied zu dieser Sitzung und versuchte, über die Maßnahme des Vorsitzenden zu debattieren. Der Ausschuss, der die Maßnahme des Vorsitzenden billigte, beschloss angesichts des wiederholten geschäftsordnungswidrigen Verhaltens, das Mitglied für die nächsten beiden Sitzungen auszuschließen.
Diese Entscheidung war rechtmäßig. Es kam nicht darauf an, ob das Mitglied in der einen Sitzung erkannt hatte, ob die Sitzung er öffnet war und was er von seinem Platz aus hat verstehen können. Er hatte jedenfalls im Sitzungsraum nichts zu suchen, da er automatisch von der Sitzung ausgeschlossen war.
Allgemein gilt, dass ein ausgeschlossenes Ausschussmitglied den Sitzungsraum sofort zu verlassen hat. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Ausschluss unberechtigt ist. Im Interesse der Funktionsfähigkeit eines Gremiums gelten die Anordnungen des Sitzungsleiters.
Franz Otto