Bei gleichwertigen Angeboten bekommt das Gebot mit dem niedrigsten Preis zu Zuschlag. (BGH vom 11. März 2008 – AZ X ZR 134/05)
Bei der Wertung von Angeboten in einem Ausschreibungsverfahren sind die in Paragraf 25 der Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das wirtschaftlichste erscheint. Sind die Angebote in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig, gewinnt der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung.
Zu den wirtschaftlichen Umständen des Angebots, die in die Wertung einzubeziehen sind, können – jedenfalls dann, wenn die Bieter aufgefordert worden sind, solche anzubieten – auch Skontoabzüge gehören. Zur Wahrung der Transparenz und zur Vermeidung von Manipulationen ist die Bekanntgabe der Vergabebedingungen erforderlich, die die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Skontos eindeutig beschreibt. Dies ist der Fall, wenn zum Ausdruck kommt, dass nur solche Skonti berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen der Ausschreibende realistischerweise erfüllen kann. Die Prüfung dessen hat der Ausschreibende vorzunehmen.
Franz Otto