Treppen bergen Unfallgefahren. Für die Zu- und Abgänge einer öffentlichen Sportanlage gelten daher hohe Sicherheitsanforderungen. (OLG Stuttgart vom 20. Juli 2010 – AZ 12 U 55/10)
An die Verkehrssicherung von Zu- und Abgängen einer Sportanlage sind im Allgemeinen strengere Maßstäbe anzulegen als bei privat genutzten Gebäuden. Das Maß zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten ist weder durch öffentlich-rechtliche, insbesondere ordnungsrechtliche Bestimmungen noch durch DIN (Deutsche Industrienorm) oder andere technische Regelungen begrenzt.
Insbesondere Treppen müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass sie selbst ein eiliger Benutzer gefahrlos begehen kann. Ist damit zu rechnen, dass sich auf einer Treppe viele Personen begegnen, gleichzeitig nach oben oder unten bewegen oder sogar drängen, muss die Gestaltung der Treppe den bestehenden Gefahren ausreichend entgegenwirken. Gerade an Treppen der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden sind demnach im Allgemeinen erhöhte Anforderungen zu stellen, zumal wenn mit erheblichem Besucheraufkommen zu rechnen ist.
Allerdings müssen Treppen nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Der Verkehrssicherungspflichtige hat in objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Ob Geländer an einer Treppe anzubringen sind, hängt von den Einzelumständen ab. Im Allgemeinen ist bei einer kürzeren Treppe (mit bis zu vier oder fünf Stufen) kein Handlauf erforderlich, wohl aber bei einer längeren Treppe. Bei sehr frequentierten Treppen können auch strengere Maßstäbe gelten.
In dem konkreten Fall war ein Zuschauer gestürzt, als er die Sportanlage verlassen wollte. Er hatte eine Treppe benutzt, wo ein Geländer vorhanden war, aber nicht mehr bei den beiden letzten Treppenstufen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag darin, dass der Handlauf nicht wenigstens bis nach unten an das Ende der Stufen reichte. Es hätte keinen nennenswerten Aufwand verursacht, das Geländer bis ganz nach unten reichen zu lassen. So war der Schadensersatzanspruch begründet.
Franz Otto