Veräußert die öffentliche Hand ein Grundstück, ist dies auch bei einer Bauverpflichtung meist kein öffentlicher Bauauftrag. (OLG Brandenburg vom 24. April 2012 – AZ 6 W 149/11)
Es bleibt dabei: Das Vergaberecht gilt für Grundstücksveräußerungen regelmäßig nicht, auch wenn sich der Bieter zum Bau verpflichten muss. Das OLG Brandenburg bestätigt die Rechtsprechung des EuGH und des OLG München.
Das Vergaberecht ist nur anwendbar, wenn die öffentliche Hand selbst an dem Verkauf ein „unmittelbares wirtschaftliches Interesse“ hat.
Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Auftraggeber Eigentümer des Bauwerks werden soll oder wenn er über einen Rechtstitel verfügt, nach dem ihm die Bauwerke für öffentliche Zwecke zur Verfügung stehen. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse liegt darüber hinaus vor, wenn der Auftraggeber aus der Veräußerung des Bauwerks wirtschaftliche Vorteile ziehen soll oder wenn er sich finanziell am Bau beteiligt oder die finanziellen Risiken des Bauwerks übernimmt.
Ute Jasper / Jens Biemann