Mehrfachbeteiligung

Zwei Bieter dürfen sich in derselben Ausschreibung gegenseitig als Nachunternehmer für das jeweils andere Angebot benennen. (OLG Düsseldorf vom 21. Mai 2012 – AZ VII-Verg 3/12)

Eine gegenseitige Benennung als Nachunternehmer verstößt nicht gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Zwar wissen die Bieter in diesem Fall von der Identität des jeweils anderen Bieters. Allein darin liegt jedoch kein Verstoß gegen das Geheimhaltungsgebot.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn den Bietern kein nennenswert eigener Kalkulationsspielraum mehr verbleibt. Unter diesen Umständen haben die Bieter faktisch Kenntnis von den Angebotsinhalten des jeweils anderen Bieters.

Ute Jasper / Jens Biemann

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