Mehr Spielraum

Eine vergabefreie Dienstleistungskonzession kommt selbst dann in Betracht, wenn der Auftraggeber den überwiegenden Teil der Kosten übernimmt. (OLG Brandenburg vom 12. Januar 2010 – AZ Verg W 7/09)

Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist ein beliebtes Mittel, um das Vergaberecht nicht anwenden zu müssen. Voraussetzung für eine Konzession ist jedoch, dass der Konzessionsnehmer das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit ganz oder zum überwiegenden Teil selbst trägt. Wann genau dies der Fall ist, ist noch nicht eindeutig geklärt.

Das OLG Brandenburg hat dieses wirtschaftliche Risiko für einen Fall be­jaht, in dem der Konzessionsnehmer zwei Drittel seiner Kosten vom Auftraggeber ersetzt bekam. Das Gericht begründet dies damit, dass der Fall im Bereich der Daseinsvorsorge liege. Hier sei ausreichend, dass das nach Abzug der erstatteten Kosten noch verbleibende Restrisiko auf den Konzessionär übertragen sei.

Ute Jasper / Jan Seidel