Die im Zuge einer Straßenplanung vorzunehmende artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme muss nicht alle möglichen Vorkommen in Betracht ziehen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2013 – AZ 11 D 70/09 AK)
Die im Rahmen einer Straßenplanung durchzuführende artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme muss nicht ein lückenloses Arteninventar umfassen. Vorkommen können dabei in „Gilden“ zusammengefasst werden. Darüber hinausgehende Untersuchungen – quasi ins Blaue hinein – für alle möglichen Vorkommen, sind nicht erforderlich.
Verbleiben im konkreten Fall Zweifel, ob Verbotstatbestände des Paragrafen 44 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt sind, kann das Straßenbauvorhaben unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorsorglich durch Ausnahmeerteilungen zugelassen werden.
Im konkreten Fall hatte ein Naturschutzverband gegen den Bau einer Umgehungsstraße geklagt und vorgebracht, die Planung beeinträchtige ein Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiet und verstoße gegen den Artenschutz. Das Gericht kam hingegen zur der Auffassung, die mit dem Bau und dem Betrieb der Ortsumgehung besonders in einem Waldgebiet verbundenen Beeinträchtigungen der Fledermäuse und der Vogelwelt hielten sich im Rahmen des artenschutzrechtlich Zulässigen oder seien aufgrund von erteilten Ausnahmen rechtlich nicht zu beanstanden.
Franz Otto