Markterkundung

Vor der Beschaffungsentscheidung müssen öffentliche Auftraggeber nicht ausgiebig den Markt erkunden. (OLG Düsseldorf vom 1. August 2012 – AZ VII-Verg 10/12)

Zwar müssen die Auftraggeber einen bestmöglichen Wettbewerb sicherstellen. Deshalb verbietet das Vergaberecht die willkürliche Festlegung auf bestimmte Produkte. Bestehen hierfür sachliche Gründe, ist dies jedoch erlaubt.
Auftraggeber müssen Kosten, Zeit- und Organisationsaufwand von Vergabeverfahren begrenzen. Einen erschöpfenden Überblick über alternative Lösungen müssen sie sich nicht verschaffen.

Im konkreten Fall hatte sich ein Anbieter von Sicherheitstechnik gegen die Direktvergabe an einen Konkurrenten gewandt. Die Vergabestelle habe den Beschaffungsgegenstand zu einschränkend bestimmt. Das Gericht widersprach, da sachliche Gründe für die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt dieses Anbieters bestanden. In den Jahren 2010/2012 hatte das Gericht bereits festgestellt, dass die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers sehr weit reicht.

Ute Jasper / Jens Biemann