Lieferzusagen

Öffentliche Auftraggeber dürfen nicht bereits für die Eignung feste Lieferzusagen von den Bietern und deren Lieferanten fordern. (OLG Düsseldorf vom 25. Juni 2014 – AZ VII-Verg 38/13)

Die Rechtsprechung zu den Eignungsanforderungen, insbesondere dazu, was öffentliche Auftraggeber in der ersten Stufe eines Vergabeverfahrens überhaupt fordern dürfen, ist streng. Das OLG Düsseldorf hat nun über feste Lieferzusagen entschieden.

Zwar ist es nachvollziehbar, dass öffentliche Auftraggeber ein hohes Interesse an der sicheren Vertragserfüllung und festen Lieferzusagen haben. Allerdings handelt es sich im Rahmen der Eignung um eine unzumutbare Forderung, so der Vergabesenat. Es reiche aus, wenn die Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist von drei bis vier Wochen vor dem Zuschlag vorlägen. Dann sei der öffentliche Auftraggeber hinreichend abgesichert, dass sein Vertrag erfüllt wird. Die Bieter hätten Zeit, die Nachweise für sich und gegebenenfalls ihre Lieferanten zu besorgen.

Ute Jasper / Jens Biemann