Laut Anforderung

Ein Angebot, das die erforderlichen Erklärungen nicht enthält, ist von der Wertung auszuschließen. (BGH vom 24. Mai 2005 – AZ X ZR 243/02)

Nach Paragraf 25 VOB/A muss der Bieter die Preise und die geforderten Erklärungen angeben. Dem nicht entsprechende Angebote sind zwingend von der Vergabe auszuschließen. Der Tatbestand des Ausschluss ist nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot wegen fehlender Erklärungen im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann.

Ein transparentes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben werden. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist deshalb jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird.

Franz Otto