Landrat lädt ein

Ein Kreistagsmitglied hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Neujahrsempfang. (VG Weimar vom 13. Januar 2012 – AZ 3 E 27/12)

Als ein Neujahrsempfang bevorstand, war ein Kreistagsmitglied der Auffassung, es hätte einen Anspruch auf Einladung zu dieser Veranstaltung durch den Landrat. Weil dieser dazu nicht bereit war, beantragte das Kreistagsmitglied beim Verwaltungsgericht den Landrat anzuweisen, ihn einzuladen.

Das Kreistagsmandat umfasst das Recht, an Sitzungen des Kreistages sowie seiner Ausschüsse teilzunehmen. Der Neujahrsempfang ist jedoch keine Sitzung und auch keine sonstige Veranstaltung, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit des Kreistages steht. Hierbei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Landrat als selbstständiges, mit eigenen Rechten ausgestattetes Organ des Landkreises ein eigener Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, in dessen Rahmen er grundsätzlich auch über Form, Umfang und Ablauf repräsentativer Veranstaltungen entscheiden kann.

Der Kreistagsabgeordnete konnte auch nicht direkt aus Artikel 3 Grundgesetz einen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung ableiten. Es fehlte an einem Zugangsanspruch zu dieser gesellschaftlichen Veranstaltung. Der Landrat wurde weder hoheitlich tätig noch konnte man diese Veranstaltung dem sogenannten Verwaltungsprivatrecht zuordnen, denn es wird weder eine hoheitliche Aufgabe in Privatrechtsform vorgenommen noch fand eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand statt. Hier war die Situation vielmehr nichts anderes als bei einer sonstigen privaten Veranstaltung. Dort kann über den Gleichbehandlungsgrundsatz gleichfalls kein Anspruch auf Teilhabe abgeleitet werden.

Franz Otto