Lärm von der Straße

Bebauungspläne für laute Straßen müssen den Anforderungen des Lärmschutzes gerecht werden. (BVerwG vom 24. Mai 2007 – AZ 4 BN 16.07 und VR 1.07)

Nach Paragraf 41 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) hat die Gemeinde sicherzustellen, dass durch die Straße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage der Bau der Straße beruht. Das Gesetz setzt der Planung insoweit eine strikte, im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare äußerste Grenze, als die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden dürfen.

Das bedeutet freilich nicht, dass eine Planung stets abwägungsgerecht ist, wenn die Grenzwerte eingehalten werden. Vielmehr gehört keine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial.

Ist der Lärmzuwachs allerdings so geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf die angrenzenden Grundstücke aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Inwieweit verstärkte Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm entstehen, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Franz Otto