Die kaum auszuschließende Möglichkeit der missbräuchlichen Nutzung eines Spielplatzes kann der Erteilung einer Baugenehmigung nicht entgegenstehen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2010 – AZ 2 D 143/08 NE)
In einem Bebauungsplan kann ein Kinderspielplatz ausgewiesen werden, ohne dass der Bedarf konkret ermittelt wurde, wenn die Notwendigkeit ohne Weiteres ersichtlich ist. Nur muss die Gemeinde im Bebauungsplanverfahren eine Abwägung vornehmen, ob die Anwohner des angrenzenden Wohngebiets, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Spielplatzes verursachten Störungen hinzunehmen haben.
Jedoch sind die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes unvermeidbar verbundenen Auswirkungen ortsüblich und sozial zumutbar. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können Kinderspielplätze unzulässig sein oder bedürfen – um Interessenkonflikte auszugleichen – Nutzungsbeschränkungen etwa in zeitlicher Hinsicht.
Im konkreten Fall konnte im Rahmen der Abwägung eine von den Nachbarn geltend gemachte missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche unberücksichtigt bleiben. Gegen eine von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gedeckte, mit unzumutbaren Störungen verbundene Nutzung des Spielplatzes war mit ordnungsrechtlichen Mitteln vorzugehen.
Franz Otto