Auftraggeber sind bei Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nur im Ausnahmefall verpflichtet, die Kriterien für die Angebotswertung vorab bekanntzugeben (BGH vom 10. Mai 2016 – AZ X ZR 66/15).
Der Auftraggeber darf die Kriterien für die Angebotswertung zwar nicht völlig frei bestimmen. Denn dann bestünde die Gefahr eines willkürlichen Zuschlags. Für eine transparente Vergabeentscheidung reicht es nach Auffassung des BGH jedoch aus, dass sich die Kriterien für die Angebotswertung anhand der Vergabeunterlagen objektiv bestimmen lassen und für sachkundige Unternehmen auf der Hand liegen. Die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) verpflichte den Auftraggeber im Unterschwellenbereich nicht dazu, die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung zu benennen.
Der Auftraggeber muss die Wertungskriterien nur dann vorab festlegen und transparent machen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies gebieten. Dies ist insbesondere vom Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags und der Detailliertheit des Leistungsverzeichnisses abhängig.
Die Entscheidung bleibt auch nach der Vergaberechtsreform relevant. Denn die Regelungen für den Unterschwellenbereich wurden bisher nicht geändert.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei