Konzessionsvergabe in der Touristik

Behörden dürfen Konzessionen über öffentliches Eigentum nicht ohne Auswahlverfahren automatisch verlängern, wenn an diesen ein grenzüberschreitendes Interesse besteht. (EuGH vom 14. Juli 2016 – AZ C-458/14, C-67/15)

Ein Unternehmen nutzte öffentliche Flächen für den Betrieb von Strandanlagen. Es beantragte die erteilte Konzession zu verlängern. Die Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, eine neue Konzession könne nicht aufgrund eines einfachen Verlängerungsantrags erteilt werden. Hiergegen klagte das Unternehmen vor dem nationalen Gericht, welches dem EuGH das Verfahren vorlegte.

Zwar unterfällt die Genehmigung zur Nutzung der öffentlichen Flächen nach der Entscheidung des EuGH nicht der Konzessionsrichtlinie. Allerdings muss die Behörde bei der Vergabe von Konzessionen die Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Niederlassungsfreiheit beachten.

Bestehe ein grenzüberschreitendes Interesse an dem Erwerb einer Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Flächen für touristische Zwecke, müsse diese in einem neutralen und transparenten Verfahren zur Auswahl der Bewerber vergeben werden, so das Gericht.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei