Klage zulässig

Gegen die Ungültigkeitserklärung einer Bürgermeisterwahl steht dem direkt gewählten Bürgermeister die Klagebefugnis zu. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 – AZ 15 A 860/10)

Kommt es zu der Ungültigkeitserklärung einer durchgeführten Bürgermeisterwahl und eine angeordnete Wiederholungswahl, steht dem direkt gewählten Bürgermeister im Allgemeinen die Klagebefugnis gegen diese Entscheidung zu. Grundsätzlich ist jeder Mandatsträger klagebefugt, der infolge eines Beschlusses sein Mandat verliert. Das ergibt sich schon daraus, dass durch den Beschluss in deren Rechtsstellung eingriffen wird, sodass sich die Klagebefugnis schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt.

Franz Otto