Das Gemeinderecht schränkt den kommunalen Betrieb von Einrichtungen des Sports und der Erholung nicht ein. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2008 – AZ 10 ME 280/08)
Als eine Gemeinde auf dem Gelände ihres Hallenbades Arbeiten zur Errichtung einer Erlebnissauna ausführen lassen wollte, bekam sie Ärger mit privaten Konkurrenten. Es ging darum, ob durch den Bau der geplanten Sauna die Wahrnehmung der Rechte der Konkurrenten vereitelt oder wesentlich erschwert wurden. Aber erst mit der Aufnahme des Saunabetriebes konnte eine Konkurrenzsituation entstehen, die zu den erwarteten Umsatzeinbußen führen konnte. So konnte zunächst nicht beim Gericht eine einstweilige Anordnung erreicht werden.
Jedoch kam es zur Erörterung, ob Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch die Gemeindeordnung sein konnte. Danach dürfen Gemeinden Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann. Es kam darauf an, ob die privaten Konkurrenten daraus einen „Drittschutz-Anspruch“ herleiten konnten.
Entscheidend war, dass nach dem Gemeinderecht Einrichtungen des Sports und der Erholung sowie Einrichtungen ähnlicher Art nicht als Unternehmen gelten, für die die Gemeindeordnung bestimmte Einschränkungen vorsieht. Es ging insgesamt um den Betrieb von Freibädern, Hallenbädern und sonstigen Badeeinrichtungen wie Sauna und Massagen. In dem Angebot einer Sauna war eine weit verbreitete Ergänzung und Abrundung des Angebots kommunaler Bäder zu sehen.
Ergänzend kam zum Ausdruck, dass sich der Konkurrent auch nicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen konnte, weil ihm die Konkurrenztätigkeit nicht unmöglich gemacht wurde. Auch ging es nicht um die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, denn dieser Grundsatz gilt nicht für das Wettbewerbsrecht.
Franz Otto